Hinweise zu Geldbußen für die Nichteinhaltung der Dritten Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz (Angaben ohne Gewähr)

I. Allgemeines

Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 12 der Dritten Corona-Bekämpfungsverordnung (in der durch die zweite Rechtsverordnung zur Änderung der 3. CoBeLVO geltenden Fassung vom 30.03.2020) i. V. m. § 73 Abs. 1a Nr. 24 Infektionsschutzgesetz, die im Rahmen dieses Bußgeldkatalogs aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen von gewöhnlichen Tatumständen sowie von fahrlässiger und erstmaliger Begehungsweise aus. Wird der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit vorsätzlich oder wiederholt verwirklicht, so ist der genannte Regelsatz zu verdoppeln. Werden durch eine Handlung mehrere Tatbestände des Bußgeldkatalogs verwirklicht, kann der höchste Regelrahmen angemessen erhöht werden. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarngeld bis zu fünfundfünfzig Euro erheben.
Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach den §§ 30, 130 OWiG zusätzlich auch ein Unternehmen (juristische Person oder Personenvereinigung) mit einem Bußgeld zu belegen, wenn die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß gegen die 3. CoBeLVO bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.

II. Bußgeldkatalog

Regelung 3. CoBeLVO § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Einrichtung Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen
Tatbestand Unzulässiger Betrieb einer der genannten Einrichtungen
Adressat Person, die die Entscheidung über die Öffnung trifft
Regelsatz 5.000 €
Regelung 3. CoBeLVO § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Einrichtung Restaurants, Speisegaststätten, Mensen, Kantinen, Cafés und ähnliche Einrichtungen (jeweils Innen- und Außengastronomie)
Tatbestand Unzulässiger Betrieb einer der genannten Einrichtungen
Adressat Person, die die Entscheidung über die Öffnung trifft
Regelsatz 4.000 €
Regelung 3. CoBeLVO § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Einrichtung Eisdielen, Eiscafés und ähnliche Einrichtungen (jeweils Innen- und Außengastronomie)
Tatbestand Unzulässiger Betrieb einer der genannten Einrichtungen
Adressat Person, die die Entscheidung über die Öffnung trifft
Regelsatz 4.000 €
Regelung 3. CoBeLVO § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
Einrichtung Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Museen, Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen
Tatbestand Unzulässiger Betrieb einer der genannten Einrichtungen
Adressat Person, die die Entscheidung über die Öffnung trifft
Regelsatz 5.000 €
Regelung 3. CoBeLVO § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
Einrichtung Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Angebote von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstelle, Internetcafés und ähnliche Einrichtungen
Tatbestand Betrieb einer der genannten Einrichtungen
Adressat Person, die die Entscheidung über die Öffnung trifft
Regelsatz 4.000 €
Regelung 3. CoBeLVO § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6
Einrichtung Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
Tatbestand Betrieb einer der genannten Einrichtungen
Adressat Person, die die Entscheidung über die Öffnung trifft
Regelsatz 5.000 €
Regelung 3. CoBeLVO § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
Einrichtung der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen, Thermen, Solarien, Wellnessanlagen, Sportboothäfen und ähnliche Einrichtungen
Tatbestand Betrieb einer der genannten Einrichtungen
Adressat Person, die die Entscheidung über die Öffnung trifft
Regelsatz 5.000 €
Regelung 3. CoBeLVO § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8
Einrichtung Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center und ähnliche Einrichtungen
Tatbestand Unzulässiger Betrieb einer der genannten Einrichtungen
Adressat Person, die die Entscheidung über die Öffnung trifft
Regelsatz 2.500 €
Regelung 3. CoBeLVO § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9
Einrichtung Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann, insbesondere Friseure, Tattoostudios, Piercingstudios, Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons und ähnliche Einrichtungen
Tatbestand Betrieb einer der genannten Einrichtungen
Adressat Person, die die Entscheidung über die Öffnung trifft
Regelsatz 2.500 €
Regelung 3. CoBeLVO § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10
Einrichtung Fahrschulen (einschl. Fahrschulprüfungen in Räumlichkeiten des Technischen Überwachungsvereins - TÜV -) und ähnliche Einrichtungen
Tatbestand Betrieb einer der genannten Einrichtungen
Adressat Person, die die Entscheidung über die Öffnung trifft
Regelsatz 2.500 €
Regelung 3. CoBeLVO § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11
Einrichtung Spielplätze und ähnliche Einrichtungen
Tatbestand Betrieb einer der genannten Einrichtungen bzw. Unterlassen einer Sperrung der Anlagen
Adressat Person, die die Entscheidung über die Öffnung trifft
Regelsatz 2.500 €
Regelung 3. CoBeLVO § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3
Einrichtung Restaurants, Speisegaststätten, Mensen, Kantinen, Cafés und ähnliche Einrichtungen (jeweils Innen- und Außengastronomie); Eisdielen, Eiscafés und ähnliche Einrichtungen (jeweils Innen- und Außengastronomie)
Tatbestand Nichtbeachtung der dort normierten Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen
Adressat Einrichtungsleitung
Regelsatz 1.000 €
Regelung 3. CoBeLVO § 1 Abs. 1 Satz 5
Einrichtung Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Angebote von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstelle, Internetcafés und ähnliche Einrichtungen
Tatbestand Unzulässiges Angebot für einen Verzehr vor Ort
Adressat Person, die die Entscheidung über das Angebot trifft
Regelsatz 2.500 €
Regelung 3. CoBeLVO § 1 Abs. 2 Satz 2
Einrichtung Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht
Tatbestand Nichtbeachtung der dort normierten Auflagen zur Hygiene und Zutrittssteuerung
Adressat Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. ä.
Regelsatz 1.000 €
Regelung 3. CoBeLVO § 1 Abs. 2 Satz 3
Einrichtung
Anweisung
Apotheken, Sanitätshäuser
Tatbestand Nichteinhaltung der erforderlichen Mindestabstände, Zutrittsgewährung von mehr als einer Person pro 10 qm Einrichtungsfläche
Adressat Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. ä.
Regelsatz 1.000 €
Regelung 3. CoBeLVO § 1 Abs. 3 Satz 1
Einrichtung
Anweisung
Dienstleister und Handwerker sind befugt, ihre Tätigkeit weiterhin auszuüben, sofern die Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen gewährleistet ist; dies gilt auch für Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand zwischen Personen kurzfristig unterschritten wird (beispielsweise zur Anlieferung, Aushändigung oder Überbringung von Waren)
Tatbestand Unterlassen der erforderlichen Schutzmaßnahmen
Adressat Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. ä.
Regelsatz 1.000 €
Regelung 3. CoBeLVO § 1 Abs. 4
Einrichtung
Anweisung
Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der notwendigen hygienischen Anforderungen geöffnet
Tatbestand Unterlassen der erforderlichen Schutzmaßnahmen
Adressat Einrichtungsleitung
Regelsatz 1.000 €
Regelung 3. CoBeLVO § 1 Abs. 6 Satz 1 und 2
Einrichtung
Anweisung
Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt. Dies gilt auch für den Betrieb von Wohnmobilstell- und Campingplätzen*
Tatbestand Vorhalten von Übernachtungsangeboten, Betrieb von Wohnmobil- und Campingstellplätzen zu touristischen Zwecken
Adressat Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. ä.
Regelsatz 4.000 €
Regelung 3. CoBeLVO § 1 Abs. 6 Satz 3
Einrichtung
Anweisung
*Im Übrigen sind die notwendigen hygienischen Anforderungen zu beachten
Tatbestand Unterlassen der notwendigen hygienischen Schutzmaßnahmen
Adressat Nichtbeachtung der dort normierten Auflagen zur Hygiene und Zutrittssteuerung
Regelsatz 1.000 €
Regelung 3. CoBeLVO § 2 Nr. 2 bis 4
Einrichtung
Anweisung
Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen
Tatbestand Zusammenkünfte nach § 2 Nr. 2 bis 4, an denen
mehr als zwei bis zehn Personen teilnehmen elf oder mehr Personen teilnehmen
Adressat Jede/r Beteiligte Veranstalter Jede/r Beteiligte Veranstalter
Regelsatz 200 € 1.000 € 1.000 4.000
Regelung 3. CoBeLVO § 3
Einrichtung
Anweisung
Die Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art ist untersagt
Tatbestand Unzulässiges Durchführen einer Veranstaltung, an der
mehr als zwei bis zehn Personen teilnehmen elf oder mehr Personen teilnehmen
Adressat Jede/r Beteiligte Veranstalter Jede/r Beteiligte Veranstalter
Regelsatz 200 € 1.000 € 1.000 4.000
Regelung 3. CoBeLVO § 4 Abs. 1 Satz 1
Anweisung Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person und im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands zulässig
Tatbestand Jeder Aufenthalt im öffentlichen Raum mit mehr als zwei Personen bis zehn Personen, der nicht unter die normierten Ausnahmetat-bestände fällt
Adressat Jede/r Beteiligte
Regelsatz 200 €
Regelung 3. CoBeLVO § 4 Abs. 2 Satz 1
Anweisung Jede übrige, über Absatz 1 Satz 1 hinausgehende Ansammlung von Personen (Ansammlung) ist vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtags und der Gebietskörperschaften untersagt
Tatbestand Jeder Aufenthalt im öffentlichen Raum ab elf Personen, der nicht unter die normierten Ausnahmetat- bestände fällt
Adressat Jede/r Beteiligte
Regelsatz 1.000 €
Regelung 3. CoBeLVO § 4 Abs. 1 Satz 1
Anweisung Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person und im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands zulässig
Tatbestand Jeder Aufenthalt im öffentlichen Raum mit mehr als zwei Personen bis zehn Personen, der nicht unter die normierten Ausnahmetat-bestände fällt
Adressat Jede/r Beteiligte
Regelsatz 200 €
Regelung 3. CoBeLVO § 4 Abs. 2 Satz 1
Anweisung Jede übrige, über Absatz 1 Satz 1 hinausgehende Ansammlung von Personen (Ansammlung) ist vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtags und der Gebietskörperschaften untersagt
Tatbestand Jeder Aufenthalt im öffentlichen Raum ab elf Personen, der nicht unter die normierten Ausnahmetatbestände fällt
Adressat Jede/r Beteiligte
Regelsatz 1.000 €
Regelung 3. CoBeLVO § 4 Abs. 1 Satz 2
Anweisung Zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen ist in der Öffentlichkeit, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten
Tatbestand Nichteinhaltung der erforderlichen Mindestabstände
Adressat Jede/r Beteiligte
Regelsatz 100 €
Regelung 3. CoBeLVO § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2
Anweisung Ansammlungen aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Anlässen, bei denen Personen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, einschl. der erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen, sowie aus prüfungs- oder betreuungsrelevanten Gründen sind unter Beachtung der notwendigen hygienischen Anforderungen zulässig. Gleiches gilt für Ansammlungen, bei denen Personen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig Zusammenkommen müssen (beispielsweise im öffentlichen Personennahverkehr, Fahrten im Gelegenheitsverkehr zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder in Fahrgemeinschaften) sowie ehrenamtliches Engagement zur Versorgung der Bevölkerung
Tatbestand Unterlassen der notwendigen hygienischen Schutzmaßnahmen
Adressat Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung, Veranstalter o. ä.
Regelsatz 1.000 €
Regelung 3. CoBeLVO § 6 Abs. 4
Anweisung Personen, die bereits infiziert sind oder die sich in einem Gebiet aufgehalten haben, das vom Robert Koch-Institut im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war oder innerhalb von 14 Tagen danach als solches ausgewiesen worden ist und die sich nicht bereits mindestens 14 Tage außerhalb eines Risikogebiets aufgehalten haben oder geheilt sind, dürfen keine Notfallbetreuung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen
Tatbestand Unzulässige Inanspruchnahme der Notfallbetreuung durch infizierte Personen oder Reiserückkehrer
Adressat Person, die die Entscheidung über die Inanspruchnahme trifft
Regelsatz 1.000 €
Regelung 3. CoBeLVO § 7 Abs. 1
Anweisung Besucherinnen und Besucher, die Kontaktpersonen der Kategorien I und II entsprechend der Definition durch das Robert Koch-Institut sind oder die bereits infiziert sind oder die sich in einem Gebiet aufgehalten haben, das vom Robert Koch- Institut im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war oder innerhalb von 14 Tagen danach als solches ausgewiesen worden ist und die sich nicht bereits mindestens 14 Tage außerhalb eines Risikogebietes aufgehalten haben, dürfen folgende Einrichtungen nicht betreten:

  1. Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 bis 7 sowie § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); dies gilt insbesondere für Hospize,
  2. Einrichtungen der Pflege nach § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
  3. Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,
  4. betreute Wohngruppen für pflegebedürftige volljährige Menschen nach § 5 Satz 1 Nr. 1 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) vom 22. Dezember 2009 (GVBI. S. 399, BS 217-1) in der jeweils geltenden Fassung,
  5. betreute Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen und mit Vorerkrankungen nach § 5 Satz 1 Nr. 1 LWTG,
  6. Einrichtungen nach § 5 Satz 1 Nr. 2 für volljährige Menschen mit Intensivpflegebedarf oder schweren kognitiven Einschränkungen,
  7. Einrichtungen des betreuten Wohnens nach § 5 Satz 1 Nr. 3 LWTG für volljährige Menschen mit Behinderungen und mit Vorerkrankungen,
  8. Wohneinrichtungen für ältere Menschen nach § 5 Satz 1 Nr. 4 LWTG,
  9. Einrichtungen der Kurzzeitpflege nach § 5 Satz 1 Nr. 6 LWTG und
  10. Einrichtungen nach § 5 Satz 1 Nr. 7 LWTG, die einem unter Nummer 4 bis 9 beschriebenen Personenkreis entsprechen
Tatbestand Unzulässiger Besuch von Krankenhäusern, Pflege- und Behinderteneinrichtungen durch infizierte Personen oder Reiserückkehrern
Adressat die in Abs. 1 genannten Besucherinnen / Besucher
Regelsatz 1.000 €
Regelung 3. CoBeLVO § 7 Abs. 3 Satz 1
Anweisung Jede Patientin, jeder Patient, jede Bewohnerin, jeder Bewohner, jede oder jeder Betreute einer Einrichtung darf nur eine Besucherin oder einen Besucher, die nicht zu dem in Absatz 1 genannten Personenkreis zählen, pro Tag für je eine Stunde empfangen
Tatbestand Verstoß gegen das Besuchsverbot
Adressat Besucherin / Besucher
Regelsatz 200 €
Regelung 3. CoBeLVO § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2
Anweisung Die Einrichtungen können, im Einzelfall auch unter Auflagen, Ausnahmen zulassen, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse vorliegt. Sofern Ausnahmen zugelassen werden, muss dennoch durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie andere Personen in den jeweiligen Einrichtungen nicht gefährdet werden
Tatbestand Unterlassen der notwendigen hygienischen Schutzmaßnahmen
Adressat Einrichtungsleitung
Regelsatz 1.000 €
Regelung 3. CoBeLVO § 9 Abs. 1 Satz 1
Anweisung Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan des Landes Rheinland-Pfalz 2019- 2025 aufgenommen sind, die Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg- Universität Mainz und Krankenhäuser mit Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V, Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und solche mit Versorgungsvertrag nach § 111 und § 111 a SGB V sowie Privatkliniken mit Zulassung nach § 30 der Gewerbeordnung (GewO) haben, soweit medizinisch vertretbar, alle planbaren Behandlungen zurückzustellen oder zu unterbrechen, um möglichst umfangreiche Kapazitäten für die Versorgung von Patientinnen und Patienten im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARSCoV-2 (COVID-19) vorzuhalten
Tatbestand Nichteinstellung/-unterbrechung aller planbaren Behandlungen, soweit medizinisch vertretbar
Adressat Einrichtungsleitung
Regelsatz 2.500 €
Regelung 3. CoBeLVO § 9 Abs. 3 Satz 1
Anweisung Der Betrieb von Einrichtungen nach § 111a SGB V ist in der gesetzlich vorgesehenen Funktion einzustellen
Tatbestand Unzulässiger Betrieb der genannten Einrichtungen
Adressat Einrichtungsleitung
Regelsatz 2.500 €
Regelung 3. CoBeLVO § 9 a Abs. 1
Anweisung Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan des Landes Rheinland-Pfalz 2019- 2025 aufgenommen sind, die Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg- Universität Mainz und Krankenhäuser mit Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V, Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und solche mit Versorgungsvertrag nach § 111 und § 111 a SGB V sowie Privatkliniken mit Zulassung nach § 30 der Gewerbeordnung (GewO) haben, soweit medizinisch vertretbar, alle planbaren Behandlungen zurückzustellen oder zu unterbrechen, um möglichst umfangreiche Kapazitäten für die Versorgung von Patientinnen und Patienten im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARSCoV-2 (COVID-19) vorzuhalten. Die Behandlung von Notfällen ist zu gewährleisten.

Es gilt die Definition von Krankenhausstandorten gemäß der Vereinbarung nach § 2a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG)
Tatbestand Unterlassen der Meldung
Adressat Einrichtungsleitung
Regelsatz 2.500 €
Regelung 3. CoBeLVO § 9 a Abs. 2
Anweisung Ausgenommen von der Verpflichtung nach Absatz 1 sind Krankenhäuser und Einrichtungen, die ausschließlich ein psychiatrisch-psychotherapeutisches oder psychosomatisch-psychotherapeutisches Versorgungsangebot Vorhalten. Soweit medizinisch vertretbar sollen diese Einrichtungen ihr Angebot zum Schutz der Patientinnen und Patienten, der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Allgemeinheit ebenfalls reduzieren
Tatbestand Unterlassen der Registrierung und Meldung
Adressat Einrichtungsleitung
Regelsatz 2.500 €
Regelung 3. CoBeLVO § 10 Abs. 1
Anweisung Fahrten und Reisen aus einem durch das Robert-Koch-Institut für COVID-19 erklärten Internationalen Risikogebiet oder besonders betroffenen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (RKI-Risikogebiet) in das Gebiet oder Transit durch das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz sind mit Ausnahme der Fahrten zum Ort einer Beschäftigung oder zum Wohnsitz untersagt
Tatbestand Verstoß gegen das Einreiseverbot
Adressat Jede/r Beteiligte
Regelsatz 200 €
Regelung 3. CoBeLVO § 10 Abs. 2 Satz 1
Anweisung Bei Fahrten zur Arbeitsstelle, zum Tätigkeits- oder Beschäftigungsort ist die ausgefüllte und unterschriebene Pendlerbescheinigung der Bundespolizei mitzuführen, bei Fahrten mit einem Kraftfahrzeug ist die Pendlerkarte gut sichtbar hinter der Frontscheibe auszulegen
Tatbestand Verstoß gegen die Verpflichtung zum Mitführen der erforderlichen Pendlerbescheinigung
Adressat Jede/r Beteiligte
Regelsatz 200 €
Regelung 3. CoBeLVO § 10 Abs. 2 Satz 2
Anweisung Es sind nur solche Fahrten gestattet, die bei vernünftiger Betrachtung geeignet sind, die Arbeitsstelle oder die Wohnung möglichst schnell und sicher zu erreichen
Tatbestand Abweichen von der zulässigen Fahrtroute
Adressat Jede/r Beteiligte
Regelsatz 200 €
Regelung 3. CoBeLVO § 10 Abs. 2 Satz 3
Anweisung Unterbrechungen der Fahrten, insbesondere zu Einkaufs- oder Freizeitzwecken, sind untersagt
Tatbestand Unzulässige Fahrtunter- brechungen
Adressat Jede/r Beteiligte
Regelsatz 200 €