Hinweise zu Geldbußen für die Nichteinhaltung der Dritten Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz (Angaben ohne Gewähr)
I. Allgemeines
Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 12 der Dritten Corona-Bekämpfungsverordnung (in der durch die zweite Rechtsverordnung zur Änderung der 3. CoBeLVO geltenden Fassung vom 30.03.2020) i. V. m. § 73 Abs. 1a Nr. 24 Infektionsschutzgesetz, die im Rahmen dieses Bußgeldkatalogs aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen von gewöhnlichen Tatumständen sowie von fahrlässiger und erstmaliger Begehungsweise aus. Wird der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit vorsätzlich oder wiederholt verwirklicht, so ist der genannte Regelsatz zu verdoppeln. Werden durch eine Handlung mehrere Tatbestände des Bußgeldkatalogs verwirklicht, kann der höchste Regelrahmen angemessen erhöht werden. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarngeld bis zu fünfundfünfzig Euro erheben.
Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach den §§ 30, 130 OWiG zusätzlich auch ein Unternehmen (juristische Person oder Personenvereinigung) mit einem Bußgeld zu belegen, wenn die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß gegen die 3. CoBeLVO bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.
II. Bußgeldkatalog
Regelung 3. CoBeLVO § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 |
Einrichtung |
Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen |
Tatbestand |
Unzulässiger Betrieb einer der genannten Einrichtungen |
Adressat |
Person, die die Entscheidung über die Öffnung trifft |
Regelsatz |
5.000 € |
Regelung 3. CoBeLVO § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 |
Einrichtung |
Restaurants,
Speisegaststätten, Mensen,
Kantinen, Cafés und ähnliche
Einrichtungen (jeweils Innen-
und Außengastronomie) |
Tatbestand |
Unzulässiger Betrieb einer der genannten Einrichtungen |
Adressat |
Person, die die Entscheidung über die Öffnung trifft |
Regelsatz |
4.000 € |
Regelung 3. CoBeLVO § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 |
Einrichtung |
Eisdielen, Eiscafés und ähnliche Einrichtungen (jeweils Innen- und Außengastronomie) |
Tatbestand |
Unzulässiger Betrieb einer der genannten Einrichtungen |
Adressat |
Person, die die Entscheidung über die Öffnung trifft |
Regelsatz |
4.000 € |
Regelung 3. CoBeLVO § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 |
Einrichtung |
Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Museen, Bibliotheken und ähnliche
Einrichtungen |
Tatbestand |
Unzulässiger Betrieb einer der genannten Einrichtungen |
Adressat |
Person, die die Entscheidung über die Öffnung trifft |
Regelsatz |
5.000 € |
Regelung 3. CoBeLVO § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 |
Einrichtung |
Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Angebote von
Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen,
Spielbanken, Wettvermittlungsstelle, Internetcafés und ähnliche Einrichtungen |
Tatbestand |
Betrieb einer der genannten Einrichtungen |
Adressat |
Person, die die Entscheidung über die Öffnung trifft |
Regelsatz |
4.000 € |
Regelung 3. CoBeLVO § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 |
Einrichtung |
Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen |
Tatbestand |
Betrieb einer der genannten Einrichtungen |
Adressat |
Person, die die Entscheidung über die Öffnung trifft |
Regelsatz |
5.000 € |
Regelung 3. CoBeLVO § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 |
Einrichtung |
der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen,
Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen, Thermen, Solarien,
Wellnessanlagen, Sportboothäfen und ähnliche Einrichtungen |
Tatbestand |
Betrieb einer der genannten Einrichtungen |
Adressat |
Person, die die Entscheidung über die Öffnung trifft |
Regelsatz |
5.000 € |
Regelung 3. CoBeLVO § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 |
Einrichtung |
Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center und ähnliche
Einrichtungen |
Tatbestand |
Unzulässiger Betrieb einer der genannten Einrichtungen |
Adressat |
Person, die die Entscheidung über die Öffnung trifft |
Regelsatz |
2.500 € |
Regelung 3. CoBeLVO § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 |
Einrichtung |
Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege, bei denen der
Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten
werden kann, insbesondere Friseure, Tattoostudios, Piercingstudios,
Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons und ähnliche Einrichtungen |
Tatbestand |
Betrieb einer der genannten Einrichtungen |
Adressat |
Person, die die Entscheidung über die Öffnung trifft |
Regelsatz |
2.500 € |
Regelung 3. CoBeLVO § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 |
Einrichtung |
Fahrschulen (einschl. Fahrschulprüfungen in Räumlichkeiten des Technischen Überwachungsvereins - TÜV -) und ähnliche Einrichtungen |
Tatbestand |
Betrieb einer der genannten Einrichtungen |
Adressat |
Person, die die Entscheidung über die Öffnung trifft |
Regelsatz |
2.500 € |
Regelung 3. CoBeLVO § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 |
Einrichtung |
Spielplätze und ähnliche Einrichtungen |
Tatbestand |
Betrieb einer der genannten Einrichtungen bzw. Unterlassen einer Sperrung der Anlagen |
Adressat |
Person, die die Entscheidung über die Öffnung trifft |
Regelsatz |
2.500 € |
Regelung 3. CoBeLVO § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 |
Einrichtung |
Restaurants, Speisegaststätten, Mensen, Kantinen, Cafés und ähnliche
Einrichtungen (jeweils Innen- und Außengastronomie);
Eisdielen, Eiscafés und ähnliche Einrichtungen (jeweils Innen- und
Außengastronomie) |
Tatbestand |
Nichtbeachtung der dort normierten Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen |
Adressat |
Einrichtungsleitung |
Regelsatz |
1.000 € |
Regelung 3. CoBeLVO § 1 Abs. 1 Satz 5 |
Einrichtung |
Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Angebote von
Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen,
Spielbanken, Wettvermittlungsstelle, Internetcafés und ähnliche Einrichtungen |
Tatbestand |
Unzulässiges Angebot für einen Verzehr vor Ort |
Adressat |
Person, die die Entscheidung über das Angebot trifft |
Regelsatz |
2.500 € |
Regelung 3. CoBeLVO § 1 Abs. 2 Satz 2 |
Einrichtung |
Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen
Einzelhandelsbetrieben entspricht |
Tatbestand |
Nichtbeachtung der dort normierten Auflagen zur Hygiene und Zutrittssteuerung |
Adressat |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. ä. |
Regelsatz |
1.000 € |
Regelung 3. CoBeLVO § 1 Abs. 2 Satz 3 |
Einrichtung
Anweisung |
Apotheken, Sanitätshäuser |
Tatbestand |
Nichteinhaltung der erforderlichen Mindestabstände, Zutrittsgewährung von mehr als einer Person pro 10 qm Einrichtungsfläche |
Adressat |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. ä. |
Regelsatz |
1.000 € |
Regelung 3. CoBeLVO § 1 Abs. 3 Satz 1 |
Einrichtung
Anweisung |
Dienstleister und Handwerker sind befugt, ihre Tätigkeit weiterhin auszuüben,
sofern die Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen gewährleistet ist; dies
gilt auch für Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand zwischen Personen
kurzfristig unterschritten wird (beispielsweise zur Anlieferung, Aushändigung oder
Überbringung von Waren) |
Tatbestand |
Unterlassen der erforderlichen Schutzmaßnahmen |
Adressat |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. ä. |
Regelsatz |
1.000 € |
Regelung 3. CoBeLVO § 1 Abs. 4 |
Einrichtung
Anweisung |
Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der
notwendigen hygienischen Anforderungen geöffnet |
Tatbestand |
Unterlassen der erforderlichen Schutzmaßnahmen |
Adressat |
Einrichtungsleitung |
Regelsatz |
1.000 € |
Regelung 3. CoBeLVO § 1 Abs. 6 Satz 1 und 2 |
Einrichtung
Anweisung |
Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt. Dies gilt auch
für den Betrieb von Wohnmobilstell- und Campingplätzen* |
Tatbestand |
Vorhalten von Übernachtungsangeboten, Betrieb von Wohnmobil- und Campingstellplätzen zu touristischen Zwecken |
Adressat |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. ä. |
Regelsatz |
4.000 € |
Regelung 3. CoBeLVO § 1 Abs. 6 Satz 3 |
Einrichtung
Anweisung |
*Im Übrigen sind die
notwendigen hygienischen Anforderungen zu beachten |
Tatbestand |
Unterlassen der notwendigen hygienischen Schutzmaßnahmen |
Adressat |
Nichtbeachtung der dort normierten Auflagen zur Hygiene und Zutrittssteuerung |
Regelsatz |
1.000 € |
Regelung 3. CoBeLVO § 2 Nr. 2 bis 4 |
Einrichtung
Anweisung |
Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen
die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und
sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen
Bereich sowie
Reisebusreisen |
Tatbestand |
Zusammenkünfte nach § 2 Nr. 2
bis 4, an denen |
mehr als zwei bis zehn Personen teilnehmen |
elf oder mehr Personen teilnehmen |
Adressat |
Jede/r Beteiligte |
Veranstalter |
Jede/r Beteiligte |
Veranstalter |
Regelsatz |
200 € |
1.000 € |
1.000 |
4.000 |
Regelung 3. CoBeLVO § 3 |
Einrichtung
Anweisung |
Die Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art ist untersagt |
Tatbestand |
Unzulässiges Durchführen einer Veranstaltung, an der |
mehr als zwei bis zehn Personen teilnehmen |
elf oder mehr Personen teilnehmen |
Adressat |
Jede/r Beteiligte |
Veranstalter |
Jede/r Beteiligte |
Veranstalter |
Regelsatz |
200 € |
1.000 € |
1.000 |
4.000 |
Regelung 3. CoBeLVO § 4 Abs. 1 Satz 1 |
Anweisung |
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit einer weiteren nicht
im Haushalt lebenden Person und im Kreis der Angehörigen des eigenen
Hausstands zulässig |
Tatbestand |
Jeder Aufenthalt im öffentlichen Raum mit mehr als zwei Personen bis zehn Personen, der nicht unter die normierten Ausnahmetat-bestände fällt |
Adressat |
Jede/r Beteiligte |
Regelsatz |
200 € |
Regelung 3. CoBeLVO § 4 Abs. 2
Satz 1 |
Anweisung |
Jede übrige, über Absatz 1 Satz 1 hinausgehende Ansammlung von Personen
(Ansammlung) ist vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtags und der
Gebietskörperschaften untersagt |
Tatbestand |
Jeder Aufenthalt im öffentlichen Raum ab elf Personen, der nicht unter die normierten Ausnahmetat- bestände fällt |
Adressat |
Jede/r Beteiligte |
Regelsatz |
1.000 € |
Regelung 3. CoBeLVO § 4 Abs. 1 Satz 1 |
Anweisung |
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit einer weiteren nicht
im Haushalt lebenden Person und im Kreis der Angehörigen des eigenen
Hausstands zulässig |
Tatbestand |
Jeder Aufenthalt im öffentlichen Raum mit mehr als zwei Personen bis zehn Personen, der nicht unter die normierten Ausnahmetat-bestände fällt |
Adressat |
Jede/r Beteiligte |
Regelsatz |
200 € |
Regelung 3. CoBeLVO § 4 Abs. 2
Satz 1 |
Anweisung |
Jede übrige, über Absatz 1 Satz 1 hinausgehende Ansammlung von Personen
(Ansammlung) ist vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtags und der
Gebietskörperschaften untersagt |
Tatbestand |
Jeder Aufenthalt im öffentlichen Raum ab elf Personen, der nicht unter die normierten Ausnahmetatbestände fällt |
Adressat |
Jede/r Beteiligte |
Regelsatz |
1.000 € |
Regelung 3. CoBeLVO § 4 Abs. 1 Satz 2 |
Anweisung |
Zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen ist in der Öffentlichkeit, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten |
Tatbestand |
Nichteinhaltung der erforderlichen Mindestabstände |
Adressat |
Jede/r Beteiligte |
Regelsatz |
100 € |
Regelung 3. CoBeLVO § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 |
Anweisung |
Ansammlungen aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Anlässen, bei denen Personen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, einschl. der
erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen,
sowie aus prüfungs- oder betreuungsrelevanten Gründen sind unter Beachtung der notwendigen hygienischen Anforderungen zulässig. Gleiches gilt für Ansammlungen, bei denen Personen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig Zusammenkommen müssen (beispielsweise im öffentlichen Personennahverkehr, Fahrten im Gelegenheitsverkehr zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder in Fahrgemeinschaften) sowie ehrenamtliches Engagement zur Versorgung der Bevölkerung |
Tatbestand |
Unterlassen der notwendigen hygienischen Schutzmaßnahmen |
Adressat |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung, Veranstalter o. ä. |
Regelsatz |
1.000 € |
Regelung 3. CoBeLVO § 6 Abs. 4 |
Anweisung |
Personen, die bereits infiziert sind oder die sich in einem Gebiet aufgehalten
haben, das vom Robert Koch-Institut im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet
ausgewiesen war oder innerhalb von 14 Tagen danach als solches ausgewiesen
worden ist und die sich nicht bereits mindestens 14 Tage außerhalb eines
Risikogebiets aufgehalten haben oder geheilt sind, dürfen keine Notfallbetreuung
nach Absatz 1 in Anspruch nehmen |
Tatbestand |
Unzulässige Inanspruchnahme der Notfallbetreuung durch infizierte Personen oder Reiserückkehrer |
Adressat |
Person, die die Entscheidung über die Inanspruchnahme trifft |
Regelsatz |
1.000 € |
Regelung 3. CoBeLVO § 7 Abs. 1 |
Anweisung |
Besucherinnen und Besucher, die Kontaktpersonen der Kategorien I und II
entsprechend der Definition durch das Robert Koch-Institut sind oder die bereits
infiziert sind oder die sich in einem Gebiet aufgehalten haben, das vom Robert Koch- Institut im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war oder innerhalb
von 14 Tagen danach als solches ausgewiesen worden ist und die sich nicht bereits
mindestens 14 Tage außerhalb eines Risikogebietes aufgehalten haben, dürfen
folgende Einrichtungen nicht betreten:
- Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 bis 7 sowie § 36 Abs. 1 Nr.
2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); dies gilt insbesondere für Hospize,
- Einrichtungen der Pflege nach § 71 Abs. 2 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch,
- Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs.
1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in denen Leistungen der
Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,
- betreute Wohngruppen für pflegebedürftige volljährige Menschen nach
§ 5 Satz 1 Nr. 1 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe (LWTG)
vom 22. Dezember 2009 (GVBI. S. 399, BS 217-1) in der jeweils geltenden
Fassung,
- betreute Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen und mit
Vorerkrankungen nach § 5 Satz 1 Nr. 1 LWTG,
- Einrichtungen nach § 5 Satz 1 Nr. 2 für volljährige Menschen mit
Intensivpflegebedarf oder schweren kognitiven Einschränkungen,
- Einrichtungen des betreuten Wohnens nach § 5 Satz 1 Nr. 3 LWTG für
volljährige Menschen mit Behinderungen und mit Vorerkrankungen,
- Wohneinrichtungen für ältere Menschen nach § 5 Satz 1 Nr. 4 LWTG,
- Einrichtungen der Kurzzeitpflege nach § 5 Satz 1 Nr. 6 LWTG und
- Einrichtungen nach § 5 Satz 1 Nr. 7 LWTG, die einem unter Nummer 4
bis 9 beschriebenen Personenkreis entsprechen
|
Tatbestand |
Unzulässiger Besuch von Krankenhäusern, Pflege- und Behinderteneinrichtungen durch infizierte Personen oder Reiserückkehrern |
Adressat |
die in Abs. 1
genannten
Besucherinnen / Besucher |
Regelsatz |
1.000 € |
Regelung 3. CoBeLVO § 7 Abs. 3 Satz 1 |
Anweisung |
Jede Patientin, jeder Patient, jede Bewohnerin, jeder Bewohner, jede oder jeder
Betreute einer Einrichtung darf nur eine Besucherin oder einen Besucher, die nicht zu dem in Absatz 1 genannten Personenkreis zählen, pro Tag für je eine Stunde empfangen |
Tatbestand |
Verstoß gegen das Besuchsverbot |
Adressat |
Besucherin /
Besucher |
Regelsatz |
200 € |
Regelung 3. CoBeLVO § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 |
Anweisung |
Die Einrichtungen können, im Einzelfall auch unter Auflagen, Ausnahmen
zulassen, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse vorliegt. Sofern Ausnahmen
zugelassen werden, muss dennoch durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie andere Personen in den
jeweiligen Einrichtungen nicht gefährdet werden |
Tatbestand |
Unterlassen der notwendigen hygienischen Schutzmaßnahmen |
Adressat |
Einrichtungsleitung |
Regelsatz |
1.000 € |
Regelung 3. CoBeLVO § 9 Abs. 1 Satz 1 |
Anweisung |
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan des Landes Rheinland-Pfalz 2019-
2025 aufgenommen sind, die Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-
Universität Mainz und Krankenhäuser mit Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V, Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation der gesetzlichen Rentenversicherung,
der gesetzlichen Unfallversicherung und solche mit Versorgungsvertrag nach § 111 und § 111 a SGB V sowie Privatkliniken mit Zulassung nach § 30 der
Gewerbeordnung (GewO) haben, soweit medizinisch vertretbar, alle planbaren
Behandlungen zurückzustellen oder zu unterbrechen, um möglichst umfangreiche
Kapazitäten für die Versorgung von Patientinnen und Patienten im Zusammenhang
mit dem Coronavirus SARSCoV-2 (COVID-19) vorzuhalten |
Tatbestand |
Nichteinstellung/-unterbrechung aller planbaren Behandlungen, soweit medizinisch vertretbar |
Adressat |
Einrichtungsleitung |
Regelsatz |
2.500 € |
Regelung 3. CoBeLVO § 9 Abs. 3 Satz 1 |
Anweisung |
Der Betrieb von Einrichtungen nach § 111a SGB V ist in der gesetzlich
vorgesehenen Funktion einzustellen |
Tatbestand |
Unzulässiger Betrieb der genannten Einrichtungen |
Adressat |
Einrichtungsleitung |
Regelsatz |
2.500 € |
Regelung 3. CoBeLVO § 9 a Abs. 1 |
Anweisung |
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan des Landes Rheinland-Pfalz 2019-
2025 aufgenommen sind, die Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-
Universität Mainz und Krankenhäuser mit Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V,
Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation der gesetzlichen Rentenversicherung,
der gesetzlichen Unfallversicherung und solche mit Versorgungsvertrag nach § 111
und § 111 a SGB V sowie Privatkliniken mit Zulassung nach § 30 der
Gewerbeordnung (GewO) haben, soweit medizinisch vertretbar, alle planbaren
Behandlungen zurückzustellen oder zu unterbrechen, um möglichst umfangreiche
Kapazitäten für die Versorgung von Patientinnen und Patienten im Zusammenhang
mit dem Coronavirus SARSCoV-2 (COVID-19) vorzuhalten. Die Behandlung von
Notfällen ist zu gewährleisten.
Es gilt die Definition von Krankenhausstandorten gemäß der Vereinbarung nach § 2a
Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) |
Tatbestand |
Unterlassen der Meldung |
Adressat |
Einrichtungsleitung |
Regelsatz |
2.500 € |
Regelung 3. CoBeLVO § 9 a Abs. 2 |
Anweisung |
Ausgenommen von der Verpflichtung nach Absatz 1 sind Krankenhäuser und
Einrichtungen, die ausschließlich ein psychiatrisch-psychotherapeutisches oder
psychosomatisch-psychotherapeutisches Versorgungsangebot Vorhalten. Soweit
medizinisch vertretbar sollen diese Einrichtungen ihr Angebot zum Schutz der
Patientinnen und Patienten, der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der
Allgemeinheit ebenfalls reduzieren |
Tatbestand |
Unterlassen der Registrierung und Meldung |
Adressat |
Einrichtungsleitung |
Regelsatz |
2.500 € |
Regelung 3. CoBeLVO § 10 Abs. 1 |
Anweisung |
Fahrten und Reisen aus einem durch das Robert-Koch-Institut für COVID-19
erklärten Internationalen Risikogebiet oder besonders betroffenen Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland (RKI-Risikogebiet) in das Gebiet oder Transit durch das
Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz sind mit Ausnahme der Fahrten zum Ort einer
Beschäftigung oder zum Wohnsitz untersagt |
Tatbestand |
Verstoß gegen das Einreiseverbot |
Adressat |
Jede/r Beteiligte |
Regelsatz |
200 € |
Regelung 3. CoBeLVO § 10 Abs. 2 Satz 1 |
Anweisung |
Bei Fahrten zur Arbeitsstelle, zum Tätigkeits- oder Beschäftigungsort ist die
ausgefüllte und unterschriebene Pendlerbescheinigung der Bundespolizei
mitzuführen, bei Fahrten mit einem Kraftfahrzeug ist die Pendlerkarte gut sichtbar
hinter der Frontscheibe auszulegen |
Tatbestand |
Verstoß gegen die Verpflichtung zum Mitführen der erforderlichen Pendlerbescheinigung |
Adressat |
Jede/r Beteiligte |
Regelsatz |
200 € |
Regelung 3. CoBeLVO § 10 Abs. 2 Satz 2 |
Anweisung |
Es sind nur solche Fahrten gestattet, die bei
vernünftiger Betrachtung geeignet sind, die Arbeitsstelle oder die Wohnung möglichst
schnell und sicher zu erreichen |
Tatbestand |
Abweichen von der zulässigen Fahrtroute |
Adressat |
Jede/r Beteiligte |
Regelsatz |
200 € |
Regelung 3. CoBeLVO § 10 Abs. 2 Satz 3 |
Anweisung |
Unterbrechungen der Fahrten, insbesondere zu
Einkaufs- oder Freizeitzwecken, sind untersagt |
Tatbestand |
Unzulässige Fahrtunter-
brechungen |
Adressat |
Jede/r Beteiligte |
Regelsatz |
200 € |